Vermeiden Sie Fehler!

Versicherungen wollen sich am Geschädigten bereichern …

Eine Versicherung ist dazu da, dem Geschädigten im Notfall Schutz zu bieten. In der Praxis sieht das leider doch etwas anders aus. Wir zeigen Ihnen hier mit welchen Tricks und Kniffen viele Versicherungen arbeiten, um sich vor der Zahlung in voller Höhe zu drücken. Da auf Deutschlands Straßen täglich rund eintausend Verkehrsunfälle passieren, sollte Sie daher auf das angebotene "Schadenmanagement" der gegnerischen Versicherung verzichten, da dieses

i. d. R. nur ein Ziel hat: Kosten einsparen und senken!

Auf Kosten des Geschädigten …

Zu Beginn einer jeden Abwicklung über die jeweilige Versicherung sollte nicht im Affekt gehandelt werden. Oftmals versuchen einige Versicherungen den Geschädigten zum schnellen Handeln zu bewegen.  

 

Versicherung:

"Eine schnelle und direkte Schadensabwicklung über den Versicherer macht immer Sinn, denn dadurch hält sich der Arbeitsaufwand für den Geschädigten sehr gering!"

 

Lassen Sie sich von Aussagen wie diesen nicht verunsichern.  Kontaktieren Sie  uns gerne. Wir helfen Ihnen weiter. 


"Wir kümmern uns gerne für Sie um einen Gutachter …"

 

Versicherungen bieten oftmals an, einen entsprechenden Gutachter zu entsenden mit dem ein Kooperationsvertrag besteht. Dieser wird ganz im Sinne der beauftragten Versicherung handeln. Dies kann zu einem großen Nachteil für den Geschädigten werden. Hier wird gezielt geschaut, ob mögliche Positionen und somit Kosten eingespart werden können, auch wenn diese Ihnen eigentlich zustehen würden. Sie sind generell nicht dazu verpflichtet, einen Sachverständigen der gegnerischen Seite zu akzeptieren.

 

Kontaktieren Sie uns als freien und unabhängigen Sachverständigen.

Wir besichtigen, analysieren und kalkulieren gerne Ihren Schaden. 


Versicherungen bestehen auf eine zweite Meinung …

Wie zuvor erwähnt, kann der Geschädigte einen Gutachter der Versicherung ablehnen. Gerne fallen dabei Sätze wie diese:

 

"Eine zweite Meinung wird benötigt, ansonsten distanzieren wir uns von einem Schadensersatz."

 

Bleiben Sie hier bitte beharrlich und glauben Sie nicht alles. Denn ein Gutachter mit einem Kooperationsvertrag der genannten Versicherung sollte keine Option für Sie sein. Der Schaden, den Sie erlitten haben, darf nicht zu Gunsten einer gegnerischen Versicherung niedriger kalkuliert werden, als er wirklich ist. 

 

Liegen keine triftigen Gründe vor, ist ein weiteres Gutachten nicht erforderlich. Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, nehmen Sie jederzeit Kontakt mit uns auf.


"Ein Rechtsanwalt ist doch nicht nötig …"

Sollte es mit der gegnerischen Seite brenzlig werden, ist es immer ratsam rechtlichen Beistand zu ersuchen. Insbesondere bei einem Haftpflichtschadenfall empfehlen wir unseren Kunden die anwaltliche Unterstützung. Dabei bleiben Sie nicht auf Ihren Kosten sitzen. Die Versicherung  des Schadensverursachers muss hierfür aufkommen.

Gerne argumentieren Versicherungen, dass es nicht von Nöten sei, zusätzliche Kosten zu verursachen und den Vorgang unnötig verkomplizieren. Anders gesagt: die Versicherung versucht so, entstehenden Kosten aus dem Weg zu gehen.

 

Wir informieren und beraten Sie gerne, welche Rechte Ihnen im Falle eines Schadens zustehen und wie Sie diese in Anspruch nehmen können.

 

 


"Wir haben bereits einen Termin in der Werkstatt für Sie reserviert …"

Versicherungen versuchen gerne das Vertrauen des Geschädigten zu gewinnen, indem sie ihm eine vermeintlich passende Werkstatt vorschlägt. Hier wird oft durch viele Argumente versucht Sie von dieser Werkstatt zu überzeugen.

 

Hier sollte man sich fragen, warum eine Versicherungen so etwas macht?

 

Versicherungen haben oftmals Kooperationsverträge, weshalb Sie zunächst bei solchen Vorschlägen vorsichtig und skeptisch werden sollten.

 

Da Versicherungen bekanntermaßen gerne an jedem Kostenpunkt versuchen Einsparungen vorzunehmen, bedeuten solche Verträge auch für die Versicherungen, dass hier entsprechend knapp kalkulierte Stundensätze angewendet werden.

Gleiches gilt für die Wahl des Kfz-Sachverständigen. 

 

Gemäß diesem Vertrag wird die Werkstatt zwei Stundensätze vorhalten. Konkret heißt das: Sie gehen heute in eine kooperierende Werkstatt und lassen sich ein Kostenvoranschlag über das Erneuern und Lackieren einer Stoßstange erstellen. Dabei würden Kosten in Höhe von 700 € anfallen.

Auf dem Heimweg sind Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Versicherung verweist Sie auf eine kooperierende Werkstatt, welche zufällig die gleiche ist, wo der Kostenvoranschlag erstellt wurde. Die Werkstatt erneuert und lackiert die Stoßstange für 500 € und rechnet mit der Versicherung gemäß Vertrag ab. Wieso hätten Sie also für die gleiche Leistungserbringung 200 € mehr bezahlen müssen?

 

Die Lösung ist einfach. Denn bei Ihnen wird ein höherer Stundenverrechnungssatz angesetzt. Da die Versicherung überall spart, kann und wird die Werkstatt keinen großen Gewinn einfahren. Somit schadet der Geschädigte nicht nur sich selbst, sondern auch den Werkstätten, die am freien Markt weit mehr am Unfallfahrzeug verdienen würden. 

 

Die vorgeschlagene Auto-Werkstatt muss von Ihnen nicht akzeptiert werden. Wählen Sie bitte eine Auto-Werkstatt, der Sie vertrauen.

 


"Wir kümmern uns schnell um einen Mietwagen für Sie …"

Der Anspruch auf einen Mietwagen bzw. Ersatzwagen im Haftpflichtschadensfall ist unumstritten. Oftmals wird jedoch seitens der Versicherer versucht Kosten einzusparen, indem Ihnen ein Wagen zur Verfügung gestellt wird, der sich in einer niedrigeren Kategorie bzw. Mietwagenklasse befindet.

 

Sie als Geschädigter dürfen sich in einem Haftpflichtschadensfall einen Mietwagen gemäß Gutachten (Mietwagenklasse 01 - 11) mieten. Dies ist auch Bestandteil des Gutachtens und wird durch uns ermittelt.

 

Versicherungen vertreten oft die Meinung, dass ein Ersatzwagen den Geschädigten lediglich von A nach B bringen muss und somit ein günstiges Fahrzeug ausreiche. Sind Sie jedoch beispielsweise aus beruflichen Gründen auf ein größeres Fahrzeug angewiesen, so könnten Sie mit einem durch die Versicherung zur Verfügung gestellten, kleinen Fahrzeug Probleme bekommen.

 

Bestehen Sie also immer auf den Ihnen zustehenden, richtigen Ersatzwagen. Schließlich ist das Ihr gutes Recht!


"Womöglich sind sie selbst Schuld am Verkehrsunfall …"

Einige Versicherungen versuchen gerne, trotz eindeutiger Sachlage, auf den Geschädigten einzureden und ihn von der eigenen Schuld zu überzeugen.

 

Zumindest wird oftmals auf diesem Wege versucht, eine Teilschuld bei Ihnen aufzuerlegen, um das Schuldgefühl auszubauen.

 

Wenn dies funktioniert, dann hat die Versicherung ihr Ziel erreicht und muss ggf. einen geringeren Teil der Kosten tragen und Ihnen erstatten.

 

Lassen Sie sich keinesfalls darauf ein und verweisen Sie direkt auf einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Verkehrsrecht.


Utopische Restwertermittlung der Versicherer bei Abrechnung …

In machen Fällen muss bei einem Unfallfahrzeug ein sogenannter Restwert ermittelt werden. Der Restwert beschreibt den Wert, der bei ausbleibender Reparatur für das Fahrzeug am regionalen Markt erzielt werden kann.

 

Die Ermittlung von diesem Wert unterliegt verschiedenen Einflüssen, z. B. die Marktgängigkeit des Fahrzeuges. 

 

Versicherungen setzen hier manchmal utopisch hohe Restwerte an und bewerten das beschädigte Fahrzeug viel zu hoch und fern ab der Realität.

Denn: je höher der Restwert ist, desto niedriger ist somit der Auszahlungsbetrag.

 

Das klingt nachvollziehbar, oder? Hier noch ein kleines Beispiel für Sie:

 

Ihr Fahrzeug hat einen Wert von 7.000 €. Die Kosten für die Reparatur belaufen sich auf 6.500 €. Die Versicherung setzt den Restwert des Fahrzeuges bei 1.000 € an. Somit muss die Versicherung 6.000 €, anstatt 6.500 € an den Geschädigten auszahlen.

 

Sollte die Versicherung jetzt eine viel zu hohen Restwert festlegen, der z. B. bei 3.000 € liegt, muss die Versicherung auf einmal nur noch 4.000 € auszahlen.

 


Nicht plausible Kürzungen in einem Gutachten …

Eine gegnerische Versicherung versucht gerne einige, kleinere Kürzungen im Gutachten vorzunehmen. Hier erhalten Sie eine kurze Übersicht:

 

UPE-Aufschläge:

Sog. UPE-Aufschläge sind Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für Ersatzzeile, die wegen der Einlagerung aufgeschlagen werden. Hierdurch wird auch der erbrachte Aufwand für das Vorhalten von Ersatzteilen berücksichtigt, wodurch wiederum eine zeitliche Verzögerung der Reparatur vermieden wird. In jedem Fall sind diese UPE-Aufschläge von der Versicherung zu übernehmen.

 

Verbringungskosten:

Verbringungskosten entstehen, wenn die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt beispielsweise über keine eigene Lackiererei verfügt und Ihr Fahrzeug zu einem Lackierer transportieren muss.

Der Geschädigte darf im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit selbst entscheiden, ob er die Lackierarbeiten im Zuge der Reparatur selbst durchführen möchte. Die dafür anfallenden Kosten stellen einen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung dar und sind auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen.

 

Kleinersatzteile:

Ebenso ist es nicht berechtigt, dass mögliche Aufschläge für Kleinersatzteile wie Schrauben, Muttern, Flüssigkeiten etc. durch die Versicherung gekürzt werden. 

Gerichte sind der Meinung, dass der Verbrauch entsprechender Kleinteile sowie notwendiger Flüssigkeiten im geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet werden.

 

Auslesen des Fehlerspeichers:

Versicherungen streichen in Gutachten besonders gerne den folgenden Posten:

Das Auslesen des Fehlerspeichers. Diese Streichung ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. In einigen Fällen muss unfallbedingt eine Fehlerdiagnose vorgenommen werden. Viele Fehler werden heutzutage in den Steuergeräten des Fahrzeuges gespeichert.